
Bevor ein Dienstverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird, sollten Sie die
nachfolgenden Basisinformationen kennen:
Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, welche der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes
und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Keine Abfindung, sondern eine finanzielle Kompensation eigener Art ist der Ausgleichsanspruch
des Handelsvertreters gemäß § 89 Handelsgesetzbuch (HGB).
Sie haben als Arbeitnehmer bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses keinen gesetzlichen
Rechtsanspruch auf eine Abfindung.
Unrichtig ist auch die Annahme auf Seiten eines Arbeitgebers, eine Kündigung habe unmittelbar
die Verpflichtung der Zahlung einer Abfindung zur Folge.
Unrichtig ist ebenfalls die Annahme, dass ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis immer
durch Zahlung einer Abfindung lösen kann, auch wenn die Kündigung unwirksam ist.
Es gibt Ausnahmen, in denen die Zahlung einer Abfindung rechtlich beansprucht werden kann,
wie zum Beispiel bei Sozialplänen (sogenannte Sozialplanabfindung), Tarifverträgen oder Vereinbarungen in
Arbeitsverträgen.
Gemäß §§ 9, 10 KSchG kann ein Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung durch das Gericht auf Antrag verurteilt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Der Arbeitgeber kann bei einer betriebsbedingten Kündigung gleichzeitig eine Abfindung
unter Verweis auf § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anbieten, sofern der Arbeitnehmer
keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Dies führt zum Entstehen des Abfindungsanspruchs.
In diesem Fall führt dies zu einem Anspruch auf Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes
pro Beschäftigungsjahr.
Der Arbeitnehmer hat durch diese Verfahrensweise keinerlei Nachteile beim Arbeitsamt.
Eine Kündigungsschutzklage ist auf die gerichtliche Die Klage muss binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung erhoben werden. Bei Erfolg der Klage muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter beschäftigen. Der Arbeitgeber muss weiter das Gehalt bis zur Weiterbeschäftigung nachzahlen, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. Leistungen des Arbeitsamtes muss der Arbeitgeber erstatten. Hat der Arbeitnehmer während der Dauer des Prozesses eine anderweitige Tätigkeit aufgenommen und sogenannte Zwischenverdienste erhalten, werden diese angerechnet. Das Risiko des Arbeitgebers ist wegen der Möglichkeit dieser rückwirkenden Zahlungsverpflichtung erheblich. Der Arbeitgeber muss sich des Risikos bewusst sein, dass im Falle einer Unwirksamkeit der Kündigung, der Arbeitnehmer nicht nur weiter beschäftigt werden muss, sondern darüber hinaus alle Monate der Nichtbeschäftigung auch ohne Arbeitsleistung vergütet wird. Je höher das Risikos des Arbeitgebers, umso eher wird eine Abfindung gezahlt, auch außerhalb der sogenannten „Regelabfindung“, die von den Gerichten üblicherweise vorgeschlagen werden.
Die „Regelabfindung“ beträgt zumeist (je nach Gerichtsbezirk unterschiedlich) ca. ½ Bruttomonatseinkommen |
Die „Regelabfindung“ beträgt zumeist (je nach Gerichtsbezirk unterschiedlich) ca. ein ½ Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr.
Die Abfindung wird regelmäßig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig.
Soweit sie im Rahmen eines Gerichtstermins vereinbart wird und das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist,
wird sie sofort zur Zahlung fällig, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.
Wenn das Arbeitsverhältnis einige Monate nach der Vereinbarung beendet wird, sollte auch die Vererblichkeit der Abfindung ausdrücklich vereinbart werden.
Abfindungen sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt.
Von einer Abfindung gehen also keine Sozialabgaben ab, d.h. es werden keine Beiträge
zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Abfindungen unterliegen grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommensteuer.
a. Abführen der Einkommenssteuer
b. sogenannte Fünftelregelung In § 34 Abs.1 Satz 2 EStG heißt es für den juristisch nicht Bewanderten vollkommen unverständlich: "Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte."
Im Ergebnis bedeutet die Regelung, dass die Abfindung als außerordentliche Einkunft durch fünf geteilt wird Dann berechnet man die Steuer, die sich aus diesem Jahreseinkommen ergibt und vergleicht sie mit der (geringeren) Steuer, die sich ohne Abfindung ergeben würde.
Hieraus errechnet sich die steuerliche Mehrbelastung, die sich ergeben würde, wenn der Arbeitnehmer
Die sich so ergebende steuerliche Mehrbelastung wird mit fünf multipliziert, d.h.
BEISPIEL:
Erhält er eine Abfindung von 30.000,00 EUR, die entsprechend der Fünftelregelung versteuert wird,
Die sich daraus ergebende Steuerlast beträgt 8.231,00 EUR einschließlich Solidaritätszuschlag Verglichen mit der Steuer bei 30.000,00 EUR errechnet sich eine Mehrbelastung von (8.231,00 - 6.126,00 =) 2.105,00 EUR. Diese ist mit 5 zu multiplizieren (2.105,00 EUR * 5 = 10.525,00 EUR). Zusammen mit der ohnehin aufgrund des Gehaltes zu zahlenden Steuer (6.126,00 EUR) beträgt die Steuerlast insgesamt daher 16.651,00 EUR.
Diese ist geringer als die Steuerlast, die sich bei einem Jahreseinkommen von 60.000,00 EUR Die Steuerermäßigung aufgrund der Fünftelregelung beträgt in Beispielsfall 1.586,00 EUR.
Die Fünftelungsregelung führt bei höheren Einkommen und größeren Abfindungsbeträgen zu keinen |
Im Allgemeinen haben Abfindungszahlungen keine nachteiligen Auswirkungen auf den Anspruch
auf Arbeitslosengeld.
Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn mit dem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag oder
ein Abwicklungsvertrag abgeschlossen wird. Dann droht eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Nachteilige Auswirkungen auf Ihren Arbeitslosengeldanspruch drohen weiterhin auch dann,
wenn Sie in eine Verkürzung Ihrer Kündigungsfristen eingewilligt haben.
a. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
Gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) tritt eine Sperrzeit von
in der Regel zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder
durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat,
ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Beispiele für eine solche Arbeitsaufgabe sind:
Wenn der Aufhebungsvertrag aufgrund einer ernstlich angedrohten betriebsbedingten Kündigung
des Arbeitgebers vereinbart wurde und wenn die angedrohte Kündigung rechtmäßig
zu dem vereinbarten Zeitpunkt gewesen wäre, hat die Bundesagentur für Arbeit aufgrund ihrer Durchführungsanweisung Sperrzeit, Stand: Oktober 2007 zugunsten des Arbeitnehmers anerkannt,
dass ein Aufhebungsvertrag unter folgenden Voraussetzungen nicht zur Sperrzeit führt:
Keine Sperrzeit verhängt die Agentur für Arbeit, wenn der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung
des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage erhebt und den Prozess durch
einen Abfindungsvergleich beendet, in dem es heißt, dass das Arbeitsverhältnis
durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung beendet worden ist.
b. Anrechnung auf das Arbeitslosengeld
Eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld findet nicht statt.
Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch zu Lasten der Agentur für Arbeit auf eine kürzere
Kündigungsfrist geeinigt, wodurch der Arbeitnehmer früher arbeitslos wird, führt dies zu einem Ruhen
des Arbeitslosengeldes für die Zeit bis zum regulären Ablauf der Kündigungsfrist.
Dies führt dazu, dass der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes zeitlich hinausgeschoben wird,
bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Kündigungsfrist tatsächlich geendet hätte.
Umgekehrt bedeutet dies, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ruht,
wenn das Arbeitsverhältnisim Rahmen einer Abfindungsvereinbarung nicht früher beendet wird,
als dies im Falle einer ordentlichen Kündigung durch Ihren Arbeitgeber möglich wäre.
Die wichtigste Leistung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht besteht in der sicheren Beurteilung der Erfolgsaussichten, einer ausgesprochenen Kündigung sowie der Bemessungs-Höhe einer angemessenen Abfindung. Weiter ist die individuelle Bedarfslage des Mandanten festzustellen. Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite bedürfen in der Regel Planungssicherheit, die ein langwieriger Prozess nicht bietet.
Gerade Führungskräfte und außertarifliche Angestellte können sich eine lange Berufspause wegen eines Kündigungsschutzprozesses nicht erlauben und werden möglichst zeitnah eine Neuanstellung antreten.
Ein Arbeitgeber möchte die gekündigte Position möglichst schnell wieder besetzen, was durch einen Prozess
Wir prüfen Ihre Bedarfslage sorgfältig und sprechen mit Ihnen die strategische Vorgehensweise |
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